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   BFH, 11.01.1980 - VI R 51/77   

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https://dejure.org/1980,1069
BFH, 11.01.1980 - VI R 51/77 (https://dejure.org/1980,1069)
BFH, Entscheidung vom 11.01.1980 - VI R 51/77 (https://dejure.org/1980,1069)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 1980 - VI R 51/77 (https://dejure.org/1980,1069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG (1971) § 19 Abs. 1, § 8 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 386
  • NJW 1980, 1872 (Ls.)
  • DB 1980, 768
  • BStBl II 1980, 256
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.11.1975 - VI R 174/73

    Essensgeldzuschüsse als Annehmlichkeit bei Erwerb verpackter Lebensmittel in

    Auszug aus BFH, 11.01.1980 - VI R 51/77
    Sie trägt vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73 (BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) entschieden, daß Essensgeldzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zur Höhe von 1, 50 DM arbeitstäglich als Annehmlichkeit lohnsteuerfrei seien.

    Der BFH habe in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 darüber hinaus ausgeführt, daß ein Arbeitnehmer auch mehrere Essensmarken im Werte von 1, 50 DM gleichzeitig in Zahlung geben könne.

    Nach den Entscheidungen des Senats vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 sind Essensgeldzuschüsse des Arbeitgebers bis zur Höhe von 1, 50 DM arbeitstäglich als Annehmlichkeiten lohnsteuerfrei.

    Denn der steuerfreie Essensgeldzuschuß von 1, 50 DM soll insbesondere bewirken, daß die Arbeitnehmer im Betrieb eine Mahlzeit einnehmen können, ohne daß dadurch die Arbeitsleistung und die Gesamtarbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird (BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50).

    Da der Senat in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) aber nur den Freibetrag von 1, 50 DM je eingenommener Mahlzeit anerkennt und über die dementsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nicht hinausgehen kann (vgl. hierzu Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54; vom 23. Februar 1979 VI R 74/76, BFHE 127, 205, BStBl II 1979, 390), kann er der von der Klägerin begehrten Berechnung nicht folgen.

    Unbegründet ist schließlich der Einwand der Klägerin, es sei nach den Ausführungen des BFH in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50, nicht schädlich, wenn ein Arbeitnehmer beim Kauf von Lebensmitteln außerhalb des Betriebs mehrere (steuerfreie) Wertmarken gleichzeitig hingebe; deshalb müsse auch im Streitfall die erweiterte Inanspruchnahme der Annehmlichkeit von 1, 50 DM möglich sein, wenn nur sichergestellt bleibe, daß diese Annehmlichkeit nicht in größerem Umfang in Anspruch genommen werde, als Arbeitnehmer im Betrieb Mahlzeiten einnehmen könnten.

    Vor allem aber hat der Senat die gleichzeitige Hingabe von mehreren Wertmarken nur für zulässig erachtet, weil dem Arbeitnehmer nicht verwehrt werden dürfe, sich beim Kauf von Lebensmitteln "für mehrere Mahlzeiten" gleichzeitig einzudecken (vgl. BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50).

  • BFH, 23.02.1979 - VI R 74/76

    Betriebsveranstaltung - Zuwendung - Verwaltungsvereinfachung - Freigrenze

    Auszug aus BFH, 11.01.1980 - VI R 51/77
    Da der Senat in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) aber nur den Freibetrag von 1, 50 DM je eingenommener Mahlzeit anerkennt und über die dementsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nicht hinausgehen kann (vgl. hierzu Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54; vom 23. Februar 1979 VI R 74/76, BFHE 127, 205, BStBl II 1979, 390), kann er der von der Klägerin begehrten Berechnung nicht folgen.

    Denn auch bei ihr wird nicht auf die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt abgestellt, sondern auf die - durchschnittliche - Zuwendung an jeden Veranstaltungsteilnehmer (vgl. zuletzt BFHE 127, 205, BStBl II 1979, 390).

  • BFH, 27.10.1978 - VI R 8/76

    Verwaltungsanweisung - Schätzung - Gleichbehandlung - Auslegung von

    Auszug aus BFH, 11.01.1980 - VI R 51/77
    Da der Senat in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) aber nur den Freibetrag von 1, 50 DM je eingenommener Mahlzeit anerkennt und über die dementsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nicht hinausgehen kann (vgl. hierzu Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54; vom 23. Februar 1979 VI R 74/76, BFHE 127, 205, BStBl II 1979, 390), kann er der von der Klägerin begehrten Berechnung nicht folgen.
  • BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72

    Steuerfreiheit der Essensgeldzuschüsse bis zu 1,50 DM arbeitstäglich

    Auszug aus BFH, 11.01.1980 - VI R 51/77
    Nach den Entscheidungen des Senats vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 sind Essensgeldzuschüsse des Arbeitgebers bis zur Höhe von 1, 50 DM arbeitstäglich als Annehmlichkeiten lohnsteuerfrei.
  • BFH, 20.05.1980 - VI R 169/77

    Lohnsteuerhaftungsbescheid - Arbeitgeber - Angabe der Steuerschulden -

    Es ist z. B. zu verweisen auf das Urteil des Senats vom 20. November 1979 VI R 112/79 (BFHE 129, 158 BStBl II 1980, 122) betreffend Nachforderung von 1.800 DM Lohnsteuer für die Jahre 1971 bis 30. Juni 1974, weil der Arbeitgeber bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu Unrecht einen Essensgeldzuschuß von 1, 50 DM arbeitstäglich vom Sachbezugswert des Mittagessens abgezogen hatte (siehe auch das ebenfalls Essensgeldzuschüsse betreffende Urteil des Senats vom 11. Januar 1980 VI R 51/77, BFHE 129, 386, BStBl II 1980, 256).
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